Garantiebedingungen

Garantiebedingungen für Kältebringer Klimaanlagen

Garantiegeber ist die SC Trade & Services GmbH, Schmiedeweg 4, 45731 Waltrop, Deutschland, E-Mail: info@kaeltebringer.de, Telefon: 02309 620360.

Die SC Trade & Services GmbH, nachfolgend „Kältebringer“ genannt, gewährt Endkunden auf neu hergestellte Klimaanlagen der Marke Kältebringer eine freiwillige Herstellergarantie nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen. Die Garantie gilt für Mono-Split-, Duo-Split-, Trio-Split-, Quick-Connect- sowie R290-Split-Klimaanlagen und beträgt grundsätzlich zwei Jahre, soweit im jeweiligen Angebot oder in der Produktbeschreibung keine abweichende Garantiedauer angegeben ist.

Die Garantie beginnt grundsätzlich mit dem Datum der ordnungsgemäßen und fachgerecht dokumentierten Inbetriebnahme der Klimaanlage. Erfolgt die Inbetriebnahme später als sechs Monate nach Lieferung, beginnt die Garantie spätestens sechs Monate nach dem auf der Rechnung oder dem Lieferschein ausgewiesenen Lieferdatum. Installation und Inbetriebnahme müssen durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der jeweiligen Montage- und Betriebsanleitung durchgeführt werden. Soweit gesetzlich erforderlich, muss das ausführende Unternehmen beziehungsweise dessen Personal über die für das eingesetzte Kältemittel erforderliche Zertifizierung, Sachkunde oder Qualifikation verfügen. Die fachgerechte Inbetriebnahme ist durch ein vollständig ausgefülltes Inbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren.

Zur Prüfung eines Garantieanspruchs kann Kältebringer insbesondere die Kaufrechnung oder Bestellbestätigung, die Seriennummer des betroffenen Gerätes, das Inbetriebnahmeprotokoll, Angaben beziehungsweise Nachweise zum ausführenden Fachunternehmen, Wartungs- und Inspektionsnachweise sowie bei Bedarf Bilder, Videos, Messwerte oder Fehlerprotokolle verlangen. Soweit für ein Produkt oder eine Garantieverlängerung eine Registrierung vorgesehen ist, muss diese innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist über das von Kältebringer bereitgestellte Onlineformular oder Kundenportal erfolgen.

Ein Garantiefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Gerät während der Garantiedauer einen Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsfehler aufweist, der bereits bei Ablieferung oder Inbetriebnahme angelegt war. Kein Garantiefall liegt insbesondere vor, wenn eine Funktionsstörung oder ein Schaden durch Installation, Bedienung, Wartung, normalen Verschleiß, äußere Einwirkungen oder sonstige Umstände verursacht wurde, die nicht von Kältebringer zu vertreten sind. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf das betroffene Kältebringer-Produkt. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

Im anerkannten Garantiefall entscheidet Kältebringer nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls über die geeignete Garantieleistung. Diese kann insbesondere in einer Reparatur, der Lieferung eines gleichwertigen neuen oder aufbereiteten Ersatzgerätes beziehungsweise Ersatzteils oder einer Erstattung beziehungsweise einem angemessenen Wertersatz bestehen. Ein Ersatzgerät oder Ersatzteil muss nicht mit dem ursprünglichen Modell oder der ursprünglichen Baureihe identisch sein, muss jedoch im Wesentlichen eine vergleichbare Funktion und Leistungsfähigkeit aufweisen.

Soweit zur Durchführung einer anerkannten Garantieleistung erforderlich, umfasst die Garantie auch angemessene Kosten für den gewöhnlichen Aus- und Einbau des betroffenen Gerätes oder Bauteils. Nicht umfasst sind außergewöhnliche Zusatzkosten, insbesondere für Gerüste, Hebebühnen, Kräne, schwer zugängliche Einbauorte, die Entfernung baulicher Verkleidungen sowie Maurer-, Maler-, Dachdecker-, Elektro- oder sonstige Arbeiten, die nicht unmittelbar am Klimagerät erforderlich sind.

Bei einer Ersatzlieferung kann Kältebringer verlangen, dass das beanstandete Gerät oder Bauteil nach vorheriger Abstimmung an Kältebringer herausgegeben wird. Nicht von der freiwilligen Garantie umfasst sind insbesondere Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Ersatzunterkünfte, Strommehrkosten oder sonstige mittelbare Schäden. Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

Ein festgestellter Mangel ist Kältebringer unverzüglich nach seiner Entdeckung über den vorgesehenen Kontakt- beziehungsweise Garantieprozess zu melden. Die Meldung soll insbesondere Name und Anschrift des Kunden, Bestell- oder Rechnungsnummer, Modell und Seriennummer, Installations- und Inbetriebnahmedatum, eine Beschreibung des Fehlers sowie, soweit möglich, aussagekräftige Bilder, Videos oder Fehleranzeigen enthalten. Vor einer eigenständigen Reparatur oder einem Austausch durch Dritte ist Kältebringer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Durchführung der Garantieleistung zu geben.

Die Klimaanlage muss regelmäßig, mindestens jedoch einmal innerhalb von jeweils zwölf Monaten ab Inbetriebnahme, durch ein entsprechend qualifiziertes Fachunternehmen gewartet und überprüft werden. Die Wartung ist nach den Vorgaben der Betriebs- und Wartungsanleitung durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Kältebringer kann hierzu insbesondere Wartungsrechnungen, Wartungsprotokolle, Mess- und Prüfwerte sowie Angaben zum ausführenden Fachunternehmen verlangen. Wird eine vorgeschriebene Wartung nicht oder verspätet durchgeführt, entfällt ein Garantieanspruch nur insoweit, als das Wartungsversäumnis für die Entstehung des geltend gemachten Schadens ursächlich war oder dessen Umfang vergrößert hat.

Reparaturen und Eingriffe in den Kältemittelkreislauf dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Es sind von Kältebringer freigegebene oder technisch gleichwertige Ersatzteile, Kältemittel und Betriebsstoffe zu verwenden. Vorhandene Seriennummern, Typenschilder, Schutzsiegel und sonstige Gerätekennzeichnungen dürfen nicht unberechtigt entfernt, verändert oder unleserlich gemacht werden.

Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Schäden oder Funktionsstörungen aufgrund normalen Verschleißes oder altersbedingter Abnutzung, verschmutzter oder unzureichend gewarteter Komponenten, unsachgemäßer Lagerung, Beförderung, Bedienung oder Nutzung, fehlerhafter Auslegung, Montage, Inbetriebnahme, Einstellung, Wartung oder Reparatur, eigenmächtiger Veränderungen am Gerät sowie der Verwendung ungeeigneter Ersatzteile, Kältemittel oder Betriebsstoffe. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch den Betrieb außerhalb der vorgesehenen Einsatzbereiche, mangelhafte Stromversorgung, Über- oder Unterspannung, Kurzschluss, Frost, Feuer, Wasser, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Hochwasser, Korrosion, aggressive Raumluft, Salzwasser, Chemikalien, Baustaub, außergewöhnliche Verschmutzung, Fremdkörper, Tiere, Schädlinge oder sonstige mechanische beziehungsweise äußere Einwirkungen.

Nicht umfasst sind außerdem Schäden an Kältemittelleitungen, Kabeln, Kondensatleitungen, Halterungen oder sonstigem Installationsmaterial, soweit diese Komponenten nicht Bestandteil des von Kältebringer gelieferten Gerätes waren, sowie Schäden und Undichtigkeiten infolge fehlerhafter Bördel-, Löt-, Schraub- oder Quick-Connect-Verbindungen. Eine unterlassene, verspätete oder unzureichende Wartung führt nur dann zum Ausschluss des betreffenden Garantieanspruchs, wenn sie für den Schaden ursächlich war oder diesen vergrößert hat. Gleiches gilt für den Weiterbetrieb eines Gerätes trotz erkennbarer Fehlfunktion oder Warnmeldung.

Durch eine Garantieleistung, insbesondere eine Reparatur oder den Austausch eines Gerätes oder Bauteils, beginnt die Garantiezeit nicht erneut. Für Ersatzgeräte und Ersatzteile gilt grundsätzlich die verbleibende Garantiezeit des ursprünglich erworbenen Gerätes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Zusätzliche Garantieverlängerung durch ein Kältebringer Wartungspaket

Hat der Kunde ein Kältebringer Wartungspaket mit Garantieverlängerung abgeschlossen, kann die bestehende Gerätegarantie nach jeder ordnungsgemäß durchgeführten Jahreswartung um weitere 12 Monate verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wartung innerhalb des vorgesehenen Wartungszeitraums durch einen von Kältebringer beauftragten beziehungsweise autorisierten oder sonst entsprechend qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt, vollständig dokumentiert und die Anlage im Rahmen der Wartung als funktionsfähig und technisch ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Die Verlängerung entsteht nicht allein durch den Kauf eines Wartungspakets, sondern jeweils erst nach erfolgreicher Durchführung der betreffenden Jahreswartung. Bei einem dreijährigen Wartungspaket kann die Garantie somit bis zu dreimal und bei einem fünfjährigen Wartungspaket bis zu fünfmal um jeweils 12 Monate verlängert werden.

Wird bei einer Wartung ein Defekt oder technischer Mangel festgestellt, gilt die Wartungsleistung als durchgeführt; eine zusätzliche Garantieverlängerung für den folgenden Zeitraum wird jedoch erst aktiviert, wenn der Mangel fachgerecht behoben wurde und Kältebringer die Voraussetzungen der Garantieverlängerung anhand der eingereichten Unterlagen bestätigen konnte.

Für die verlängerte Garantie gelten im Übrigen dieselben Voraussetzungen, Leistungen und Ausschlüsse wie für die ursprüngliche Kältebringer Herstellergarantie. Insbesondere stellt eine Garantieverlängerung keine Erweiterung des sachlichen Garantieumfangs dar, sondern verlängert grundsätzlich lediglich den Zeitraum, innerhalb dessen die bestehenden Garantiebedingungen Anwendung finden.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln, insbesondere seine unentgeltlichen gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer, werden durch die Kältebringer Herstellergarantie und durch eine zusätzliche Garantieverlängerung weder eingeschränkt noch ersetzt.